Informationen zur Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln

Welche Kosten die gesetzlichen Krankenkassen für Arzneimittel übernehmen, hängt von der Art des Medikaments, seinem Preis und der persönlichen Situation des Versicherten ab. Das wichtigste Unterscheidungsmerkmal ist, ob der Arzt das Medikament dem Patienten per Rezept verschreiben muss (verschreibungspflichtige Arzneimittel), oder ob der Patient das Medikament ohne Rezept in der Apotheke kaufen kann (nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel).

Nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel

Nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel (auch „rezeptfreie Arzneimittel“ genannt) werden in der Regel nicht von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet.

Ausnahmen veröffentlicht der Gemeinsame Bundesausschuss der Ärzte und gesetzlichen Krankenkassen in einer so genannten OTC-Ausnahmeliste, in der nicht-verschreibungspflichtige Medikamente aufgeführt sind, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten.

Auch bei Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und bei Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, sofern sie Entwicklungsstörungen aufweisen, übernehmen die Krankenkassen die Kosten.

Krankenkassen erstatten die Kosten teilweise zurück

Einige gesetzliche Krankenkassen übernehmen im Rahmen ihrer individuellen Satzungsleistungen über diese OTC-Ausnahmelisten hinaus gewisse Ausgaben für nicht-verschreibungspflichtige Medikamente. Ob Ihre Krankenversicherung derartige Kosten erstattet, können Sie am besten dort direkt erfragen. Übersichten, welche Krankenkasse welche Zusatzleistungen anbietet, sind im Internet zu finden. U.a. gibt der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie eine Liste heraus.

Vorsicht, denn in fast allen Fällen gilt: Wenn Kosten für nicht-verschreibungspflichtige Medikamente von den Krankenkassen übernommen werden, dann nur nach ärztlicher Verordnung. Holen Sie sich daher in jedem dieser Fälle immer vorher ein grünes Rezept oder Privatrezept bei ihrem Arzt.

Was muss ich tun, um nicht-verschreibungspflichtige Zentiva-Produkte erstattet zu bekommen?

Um nicht-verschreibungspflichtige Zentiva-Produkte erstattet zu bekommen, fragen Sie zunächst bei Ihrer Krankenkasse nach. Sprechen Sie dann Ihren Arzt auf das Zentiva-Produkt an und lassen sich darüber ein Privatrezept oder grünes Rezept ausstellen. Nach dem Kauf in der Apotheke reichen Sie dieses Rezept bei Ihrer Krankenkasse ein, die Ihnen die Höhe der Ausgaben im Rahmen ihrer Satzung überweist – sofern sie diese freiwillige Leistung anbietet.

Für diejenigen, die derartige Kosten nicht erstattet bekommen, lohnt sich ein Preisvergleich beim Kauf von nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimitteln fast immer. Da die Preise frei festgelegt werden, sind die Preisunterschiede zwischen den verschiedenen Marken und Apotheken teilweise immens. Zentiva führt eine Vielzahl an nicht-verschreibungspflichtigen Marken, die hinsichtlich Preis und Qualität immer eine gute Wahl sind.

Verschreibungspflichtige Arzneimittel

Gesetzlich Versicherte müssen beim Bezug verordneter Arzneimittel im Regelfall eine Zuzahlung von zehn Prozent des Verkaufspreises leisten, mindestens aber fünf Euro und höchstens zehn Euro. Wenn zum Beispiel ein Arzneimittel 80 Euro kostet, liegt die Zuzahlung bei acht Euro. Bei einem Medikament für 500 Euro zahlt der Patient zehn Euro Zuzahlung. Kostet das Medikament weniger als fünf Euro, zahlt der Patient die gesamten Kosten. Für besonders günstige Arzneimittel und Präparate die unter einen Rabattvertrag fallen, können die Krankenkassen ganz oder teilweise auf die Rezeptgebühr verzichten.

Damit niemand finanziell überfordert wird, sind diese Zuzahlungen (auch Rezeptgebühr genannt) nur bis zu einer gewissen Belastungsgrenze zu leisten. Sie liegt bei zwei Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens. Wenn der Versicherte diese Ausgabenhöhe (inkl Eigenanteil für stationäre Behandlung und die Zuzahlung bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege) in einem Kalenderjahr erreicht hat, stellt die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber aus. Der Versicherte ist dann bis zum Ende des Jahres von den Zuzahlungen befreit. Bei chronisch kranken Menschen wurde die Belastungsgrenze aufgrund der besonderen Situation auf ein Prozent des Bruttoeinkommens gesenkt.

Übrigens: Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von der Zuzahlungspflicht generell befreit.

Festbeträge als Höchstgrenze der Erstattung

Allerdings tragen die gesetzlichen Krankenkassen nicht unweigerlich den gesamten Preis eines Medikaments (abzüglich der Zuzahlung). Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Gesundheitsreform 1989 sogenannte Festbeträge für verschreibungspflichtige Arzneimittel eingeführt. Diese Festbeträge sind Obergrenzen, bis zu denen die Krankenkassen ein Medikament erstatten. Liegt der Preis des Herstellers über diesem Erstattungs-Höchstpreis, muss der Patient die Kostendifferenz eigenständig tragen. Die Festbeträge werden jeweils für eine Gruppe pharmakologisch-therapeutisch vergleichbarer Mittel festgelegt. Sofern der Hersteller ein austauschbares Präparat zu einem Preis unterhalb des Festbetrags anbietet, kann der Versicherte alternativ dieses Präparat nehmen und damit die Mehrkosten sparen. Der Gesetzgeber will so günstigere Präparate mit gleichartiger Wirkung und Qualität fördern, um die Kosten im Gesundheitssystem insgesamt zu senken.

Zuzahlungsbefreite Medikamente von Zentiva

Andererseits können die Spitzenverbände der Krankenkassen seit 2006 besonders preisgünstige Medikamente teilweise oder ganz von der Zuzahlungspflicht befreien. In diesem Fall wird dem Patient sogar die zehnprozentige Rezeptgebühr auf ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel erlassen. Voraussetzung ist, dass das Präparat einem Festbetrag unterliegt und mindestens 30 Prozent billiger ist als der Festbetrag für diese Wirkstoffgruppe. Meist handelt es sich dabei um die preisgünstigen Generika. Von Zentiva sind zahlreiche Medikamente von der Zuzahlung befreit. Ihr behandelnder Arzt sowie Ihre Apotheke geben Ihnen dazu gern Auskunft.

Eine gesamte Liste der zuzahlungsfreien Präparate ist unter anderem beim GKV-Spitzenverband einsehbar.

Rabattverträge von Zentiva sparen Geld

Außerdem können die einzelnen Krankenkassen für bestimmte Medikamente eigene Rabattverträge mit den Pharmaherstellern schließen, um niedrigere Preise zu erzielen. Diese Einsparungen geben die Kassen an die Versicherten weiter, indem sie ihnen die Zuzahlung ganz oder mindestens zur Hälfte erlassen. Auch Zentiva hat als einer der führenden Generika-Anbieter für viele Medikamente zahlreiche Rabattverträge mit gesetzlichen Krankenkassen bundesweit geschlossen. Es lohnt sich also, gezielt nach Zentiva-Produkten mit Zuzahlungsbefreiung zu fragen. Ihre Krankenversicherung kann Sie darüber informieren, für welche Präparate eine Zuzahlungsbefreiung besteht.