Rabattverträge
Rabattvertragsübersicht



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Winthrop hat mit großen gesetzlichen Krankenkassen Rabattverträge nach § 130a Abs. 8 SGB V geschlossen. Diese Verträge stellen eine wirtschaftliche und qualitativ hochwertige Versorgung mit generischen Arzneimitteln sicher.

Jede Krankenkasse kann mit verschiedenen Herstellern Rabattverträge schließen. Je nach Vertrag können die Rabattverträge entweder das gesamte Sortiment eines Herstellers oder nur einzelne seiner Wirkstoffe umfassen.

§ 129 SGB V “Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung“ regelt die Abgabe von Arzneimitteln in der Apotheke für gesetzlich Krankenversicherte.

„…In den Fällen der Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel haben die Apotheken ein preisgünstigeres Arzneimittel abzugeben, das mit dem verordneten in Wirkstärke und Packungsgröße identisch sowie für den gleichen Indikationsbereich zugelassen ist und ferner die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt.“

Bestehen nach § 130a Abs. 8 SGB V Rabattverträge zu dem verordneten Wirkstoff, muss der Apotheker Arzneimittel derjenigen Hersteller abgeben, mit denen die entsprechende Krankenkasse des Versicherten Rabattverträge geschlossen hat.